Haftet Audi für manipulierte Dieselmotoren der Konzernmutter VW? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daran seine Zweifel. Nach Meinung der Höchstrichter müssen Kläger zunächst belastbare Indizien vortragen, dass Audi von den Manipulationen der Dieselmotoren seitens VW wusste.
Ein Audi-Besitzer, der im Mai 2015 einen gebrauchten Audi A6 Avant erworben hat, hatte den Hersteller auf Schadensersatz verklagt, da der vorgeschriebene Stickoxidausstoß nur auf dem Prüfstand – nicht aber im Straßenverkehr – erreicht wurde. In seinem Audi war der Dieselmotor EA 189 mit einer illegalen Abschalteinrichtung eingebaut, den Audi von Volkswagen übernommen hatte.
VW im Grundsatz schadenersatzpflichtig
Nach dem Grundsatzurteil im Mai 2020 schien die Sache eindeutig zu sein: Wer einen VW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Dieselmotor EA189 erworben hat, hat Anrecht auf die Erstattung des Kaufpreises. So hatte es der Bundesgerichtshof entschieden.
Nun hat der BGH über eine fast deckungsgleiche Klage verhandelt - der gleiche Motor, die gleiche Software. Allerdings nicht gegen VW, sondern gegen deren Tochter Audi. Das endgültige Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet, allerdings deutete der VI. Zivilsenat des BGH bereits an, dass er den Fall noch einmal an das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zurückverweisen will.
Das OLG Naumburg hatte der Klage stattgegeben, denn als VW-Tochterkonzern sei Audi der Einbau des manipulierten Dieselmotors zuzurechnen. Audi hatte gegen diese Entscheidung Revision am BGH eingelegt.
Klagen gegen Audi wohl ohne Erfolgschancen
Auch wenn es sich bei beim Ergebnis der BGH-Verhandlung nur um die "vorläufige Rechtsauffassung" handelt, steht für Geschädigte wohl fest, dass es sehr schwierig werden könnte, mit einer Klage gegen Audi zum Erfolg zu kommen. Gemäß Angaben von Audi handelt es sich bei der Anzahl der Betroffenen um eine niedrige vierstellige Zahl.
Den Grund für die unterschiedliche Behandlung von Audi und VW sieht der der Vorsitzende BGH-Richter Stephan Seiters vor allem darin, dass es die Volkswagen AG war, welche die grundlegende strategische Entscheidung getroffen hat, eine illegale Motorsteuerung zu entwickeln. Eine Entscheidung, die auch mit persönlichen Haftungsrisiken des Vorstands verbunden gewesen sei.
Vorsatz lässt sich nicht einfach übertragen
Dieser Umstand hat nach den Ausführungen des Richters Folgen für die Rollenverteilung im Prozess. Normalerweise muss der Kläger die Tatsachen und Beweise liefern. Im gegenständlichen Fall, wo eine Kenntnis und Verantwortung der VW-Spitze doch sehr nahelag, durfte VW als Beklagter nicht einfach mit den Schultern zucken, sondern musste selbst die entscheidenden Umstände offenlegen - Juristen bezeichnen diesen Vorgang als "sekundäre Darlegungslast".
Bei Audi liegt die Sache anders: Dass der Audi-Vorstand in die "grundlegende strategische Entscheidung" zum Bau des Motors eingebunden gewesen sei, dafür habe der Kläger - zumindest in diesem Verfahren - nicht genügend beigebracht, wie Seiters betonte. Allein der Kauf und der Einbau der VW-Motoren reiche nicht für eine Haftung wegen "vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung", wie man sie bei VW angenommen hatte.
Warum wurde Audi geklagt?
Aus Anda-Sicht ist vor allem der Umstand, dass der Anwalt des Geschädigten Audi-Fahrers seine Klage nicht gegen die Konzernmutter Volkswagen eingebracht hat, bemerkenswert, wie Anda-Geschäftsführer Andreas Peschel betont: „Den Umstand, dass in dieser Causa nicht Volkswagen, sondern Audi verklagt wurde, halte ich für bemerkenswert, das Motiv dieser Handlung ist für mich allerdings nicht ganz schlüssig“.