Im VW-Abgasskandal wird der Bundesgerichtshof (BGH) die Schadensersatzansprüche geschädigter Käufer weiter begrenzen. Der VI. Zivilsenat machte in der Verhandlung vom 14. Dezember deutlich, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung Klagen, die nach 2018 eingebracht wurden, keine Aussicht auf Erfolg haben.
Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters verwies in seiner Stellungnahme auf das Gesetz, das eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht. Davon „könne nur in Ausnahmefällen abgewichen werden“. Die Frist wird dabei in Gang gesetzt, sobald der Kläger Kenntnis von seinem Schaden und von den Umständen hat, die ein Fehlverhalten des Verkäufers nahelegten.
Der Dieselskandal ist 2015 durch die US-Umweltbehörden aufgeflogen. Am 22. September hatte Volkswagen per Presseaussendung über Malversationen bei der Software zur Abgasreinigung bei Dieselmotoren informiert. Darüber sei damals in den Medien ausführlich berichtet worden. "Dass Oberlandesgerichte Ansprüche verneint haben, verschiebt den Beginn der Verjährungsfrist nicht nach hinten", betonte Seiters.
Entscheidung des OLG nicht zu beanstanden
Im konkreten Fall hatte der Käufer eines VW-Touran seine Schadenersatzansprüche erst 2019 geltend gemacht. Das Oberlandesgericht Stuttgart lehnte sie im April 2020 mit dem Argument der Verjährung ab. Dagegen legte der Kläger Revision beim BGH ein.
Der BGH führte dazu aus, dass die OLG-Entscheidung nach der Einschätzung des Senats nicht zu beanstanden sei. Wann ein Urteil gesprochen wird, ist noch offen. Volkswagen sieht sich durch die Äußerungen des Senats in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Aus Sicht der Wolfsburger können alle Klagen, die 2019 oder 2020 eingereicht wurden, wegen der eingetretenen Verjährung keinen Erfolg haben. Aktuell sind dies rund 9000 Klagen.
Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre
Der Kläger hatte seinen VW Touran im April 2013 für einen Neupreis von knapp 28. 000 Euro erworben. Das Auto mit dem Motor vom Typ EA189 war also zweifellos mit ungesetzlicher Abgastechnik ausgestattet. Nach einem Grundsatz-Urteil des BGH aus dem Mai steht solchen Klägern Schadenersatz zu, weil sie auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden. Das Problem dabei: Der Mann hatte seine Klage erst 2019 beim Landgericht Stuttgart eingereicht. Der Dieselskandal selbst ist bereits im Herbst 2015 an die Öffentlichkeit gekommen.
Die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Verjährungsfrist beträgt drei Jahre - beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen.
Urteil seitens des BGH absehbar
Auch wenn die Drahtzieher der Manipulationen damals noch nicht aufgearbeitet gewesen sind, bestand Grund zur Annahme, dass dahinter bei Volkswagen eine strategische Entscheidung stand, womit eine Klage schon 2015 hinreichend Aussicht auf Erfolg versprochen hätte. Dadurch ist das Urteil des BGH auch vorgezeichnet, da diese Linie vorab intern mit allen neun Richtern, aus denen sich der Senat im Wechsel zusammensetzt, vorbereitet wurde, wie Seiters betonte.
VW-Anwältin Martina van Wijngaarden sagte nach der Verhandlung, der BGH habe sich zu einem ganz konkreten Fall geäußert, der insofern besonders sei, als feststehe, dass der Kläger 2015 Bescheid wusste. „In vielen Fällen ist die Frage, ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, hingegen streitig. Da kann man jetzt noch nicht sagen, wie sich das hier heute allgemein auswirken wird.“
Weitere Verhandlungstermine angesetzt
Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters kündigte auch ein weiteres Verfahren an, welches für die anderen Konstellationen maßgeblich sein soll. Seiters sagte, dass zur Frage der groben Fahrlässigkeit gleich mehrere Verfahren bei seinem Senat anhängig seien.
Für den 23. Februar haben die Richter bereits die drei nächsten VW-Diesel-Fälle terminiert. Dann geht es unter anderem um Klagen von Autobesitzern, die auch das aufgespielte Software-Update für eine illegale Abschalteinrichtung halten und daher Schadenersatz fordern.